Hagener Corona-Regeln im Überblick
Veröffentlicht: Sonntag, 25.04.2021 09:00
Seit gestern gilt die neue Allgemeinverfügung des Hagener Krisenstabs. Sie sieht aktualisierte Regeln zum Coronaschutz vor und orientiert sich dabei weitgehend am entsprechenden Bundesgesetz.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten zum Beispiel erst ab 22 Uhr, nicht wie vorher ab 21 Uhr. Der Zeitraum bis 5 Uhr morgens bleibt aber unverändert. Es gibt eine ganze Menge anderer Themen, die in der neuen städtischen Allgemeinverfügung aufgelistet sind. Es geht zum Beispiel um die Regeln für private Treffen, um Schulen und Kitas, das Einkaufen oder den Individualsport. Man muss jetzt zum Beispiel auch eine FFP2-Maske tragen, wenn man mit dem Bus fährt, für den Friseurbesuch benötigt man ein negatives Testergebnis.
Hier ist die komplette Mitteilung des Hagener Krisenstabs - mit all ihren Punkten:
23. April 2021 – Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gelten künftig bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie. Der Krisenstab der Stadt Hagen hat sich in einer Sondersitzung am heutigen Nachmittag (23.4.2021) darüber ausgetauscht, welche Regeln für Hagen ab Samstag, 24. April, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz für Hagen gelten. Die Sieben-Tage-Inzidenz in Hagen befindet sich weiterhin auf einem hohen Niveau: Der Wert liegt heute bei 262,3.
Ausgangsbeschränkung ab Samstag erst ab 22 Uhr
Der Krisenstab der Stadt Hagen hat sich darauf verständigt, dass die durch eine ergänzende Allgemeinverfügung geregelte Ausgangsbeschränkung für Hagen am Samstag, 24. April, außer Kraft tritt. Demnach gilt ab Samstag, 24. April, die bundesweite Ausgangsbeschränkung täglich von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Zwischen 22 und 24 Uhr darf außerdem körperliche Bewegung im Freien alleine stattfinden.
Kontaktbeschränkungen im Privaten
Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dürfen jetzt auch bundesweit nur mit Angehörigen eines Haushaltes sowie einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahre stattfinden.
Notbetreuung in Kitas: Formular erforderlich
Da die Hagener Sieben-Tage-Inzidenz einen Schwellenwert von 165 überschreitet, gilt ab Montag, 26. April, für alle Hagener Kitas ein „Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung“. Grundsätzlich gibt es ein Betreuungsverbot, es wird eine Notbetreuung angeboten. Anspruchsberechtigt für die Notbetreuung sind folgende Kinder:
- Kinder, für die der Besuch im Rahmen des Kinderschutzes erforderlich ist,
- besondere Härtefälle, die vom Jugendamt genehmigt werden müssen,
- Kinder aus belasteten Lebenslagen, die direkt von der Kindertageseinrichtung eingeladen werden,
- Kinder mit (drohenden) Behinderungen,
- Kinder im letzten Kita Jahr vor der Einschulung
- sowie Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht anderweitig sicherstellen können, insbesondere auf Grund der Berufstätigkeit.
Im letzteren Fall müssen die Eltern eine schriftliche Eigenerklärung für die notwendigen Betreuungstage in der Kita vorlegen. Einen Vordruck für die Eigenerklärung finden Interessierte hier. Das Betreuungsverbot kann erst aufgehoben werden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 165 liegt.
Hoffnung macht das Land bei der von Eltern und Kommunen geforderten Beitragserstattung: Minister Dr. Joachim Stamp hat seine Bereitschaft angekündigt, für einen Zeitraum von zwei Monaten auf Elternbeiträge zu verzichten.
Schulbetrieb bleibt unverändert
Die Regelungen zum Schulbetrieb bleiben unberührt: Sämtliche Hagener Schulen verbleiben weiterhin, wenn möglich, im Distanzunterricht. Ausgenommen von der Aussetzung des Präsenzunterrichts sind Abschlussklassen sowie Notbetreuungen. Auch an (Ganztags-)Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung kann der Präsenzunterricht fortgeführt werden.
Negativer Test für Termine bei der Stadtverwaltung
Der Krisenstab der Stadt Hagen hat beschlossen, dass ab Mittwoch, 28. April, Termine und Vorsprachen in Dienstgebäuden der Stadtverwaltung Hagen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der Nachweis eines maximal 24 Stunden alten negativen Coronatests nach Paragraph 4 Absatz 4 CoronaSchVO vorliegt. Ausgenommen hiervon sind Kinder bis zum Schuleintritt. Der Nachweis der negativen Testung ist digital oder in Papierform gemeinsam mit einem gültigen Ausweisdokument vorzuweisen.
Das städtische Impfzentrum ist von dieser Regelung nicht betroffen.
FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV
Für Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung gilt ab Samstag, 24. April, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Friseurbesuch und Fußpflege mit negativem Test
Ebenfalls ab Samstag, 24. April, ist der Besuch beim Friseur oder bei der Fußpflege Kundinnen und Kunden nur mit einem negativen Testergebnis möglich, das nicht älter als 24 Stunden ist.
Regeln für den Individualsport
Individualsport im Freien darf kontaktlos maximal mit zwei Personen oder dem eigenen Haushalt ausgeübt werden. Kinder bis 14 Jahren dürfen kontaktlos in einer Gruppe von bis zu fünf Personen draußen Sport machen – begleitende Aufsichtspersonen müssen ein negatives Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als 24 Stunden ist.
Verbot touristischer Übernachtungsangebote
Übernachtungsangebote für touristische Zwecke dürfen ab einem Inzidenzwert von 100 nicht mehr angeboten werden.
Weitere Infos zur Coronapandemie, die Regeln für Hagen sowie die Neufassung des Infektionsschutzgesetztes des Bundes, die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW und die Allgemeinverfügung der Stadt Hagen finden Interessierte auf www.hagen.de/corona.