Coronaschutz-Verordnung: Diese Maßnahmen gelten ab dem 16. Dezember in NRW

Der "Lockdown light" hat nicht das bewirkt, was sich Bund und Länder erhofft haben. Nun kommt der harte Shutdown - auch in NRW. Das ändert sich ab dem 16. Dezember.

© Land NRW

Die Zahl der Neuinfektionen ist seit Anfang Dezember stetig angestiegen. Hinzu kommen exorbitant hohe Todeszahlen, die Deutschland bis vor wenigen Wochen so nicht erwartet hatte. Der am 2. November eingeführte "Lockdown light" hat seine Ziele weitestgehend verfehlt. Deshalb haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, Deutschland in einen harten Lockdown zu schicken, damit sich das Coronavirus Sars-Cov-2 über Weihnachten und zum Jahreswechsel nicht weiter ausbreitet, als eh schon.

Die neue Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen startet am 16. Dezember. Sie umfasst viele neue Einschränkungen in den verschiedensten Bereichen.

Auszug aus den neuen Coronaschutz-Maßnahmen

Kontaktbeschränkungen:

  • Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
  • Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Pflegeheime:

  • In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.

Handel:

  • Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind
  • der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
  • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
  • Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
  • Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
  • In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.
  • Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.

Die Coronaschutzverordnung zum Download

Hier könnt ihr euch die gesamte, aktuelle Coronaschutz-Verordnung downloaden. Die Verordnung läuft nach jetzigem Stand am 10. Januar 2021 aus.

Es ist davon auszugehen, dass sich Bund und Länder am 5. Januar 2021 ein neues Bild verschaffen und darüber entscheiden, ob der harte Lockdown ab 10. Januar noch einmal verlängert wird oder ob schon gelockert werden kann.

Autor: Joachim Schultheis (mit Land.NRW)

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