Hagen in Inzidenzstufe 2
Veröffentlicht: Sonntag, 15.08.2021 13:52
Mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 57,8 beim Robert Koch-Institut liegt Hagen den achten Tag in Folge über dem Schwellenwert von 35. Bleibt die Inzidenz einer Kommune der Inzidenzstufe 1 acht Tage über diesem Grenzwert, fällt die Kommune laut Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen am übernächsten Tag in die nächst höhere Inzidenzstufe. Hagen liegt dann in Inzidenzstufe 2. Daher gelten ab Montag, 16. August, Einschränkungen in den Bereichen Kontakte, Kultur, Freizeit und Sport. Generell benötigen Kinder bis zum Schuleintritt und immunisierte Personen (vollständig geimpft oder genesen) keinen Negativtestnachweis.
Kontaktbeschränkungen
In Inzidenzstufe 2 dürfen Treffen zwischen beliebig vielen Personen aus maximal drei Haushalten stattfinden. Wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, können bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Hausständen zusammentreffen. Immunisierte Personen aus weiteren Hausständen dürfen darüber hinaus teilnehmen. Sind alle zusammenkommenden Personen vollständig geimpft oder genesen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.
Private Veranstaltungen
Private Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Gästen und private Feiern in Innenräumen mit bis zu 50 Gästen mit Negativtestnachweis erlaubt. In Innenräumen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit nicht gegeben ist. Partys und vergleichbare Feiern sind nicht zulässig. Laut dem Land Nordrhein-Westfalen liegt der Unterschied zwischen einer Party und einer normalen Veranstaltung bei dem Verhalten der Gäste. Soll zu Musik getanzt werden und sind daher viele enge Kontakte ohne Mindestabstand erwartbar, handelt es sich um eine Party.
Ausnahmen gelten bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen unmittelbar am Ort der Trauerfeier oder der Trauung sowie bei Zeugnisübergaben und Schulabschlussfeiern, wenn die Rückverfolgbarkeit und der Mindestabstand eingehalten werden.
Gastronomie
Generell ist die Öffnung von Außen- und Innengastronomie weiterhin möglich. Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und andere gastronomische Einrichtungen können den Außenbereich ohne Test öffnen, wenn sie die Kontaktdaten der Gäste und den genutzten Tisch erfassen. Den Innenbereich dürfen Gäste mit einem negativen Test und einer Platzpflicht nutzen. Außerhalb des Platzes müssen die Gäste eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In Kantinen benötigen Betriebsangehörige keinen Testnachweis, wenn die Rückverfolgbarkeit gegeben ist. Beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken darf sich maximal ein Kunde pro zehn Quadratmetern Ladenfläche aufhalten.
Einzelhandel
In Geschäften des täglichen Bedarfes wie Supermärkten, Kiosken, Apotheken, Drogerien, Tierbedarfsmärkten, Zeitungsverkaufsstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen und Tankstellen darf sich ein Kunde pro zehn Quadratmeter Ladenfläche aufhalten. Es gilt eine Maskenpflicht, jedoch keine weiteren Voraussetzungen für die Öffnung. In größeren Geschäften bei einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmeter reduziert sich die Anzahl der Kunden auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter. In allen weiteren Geschäften darf sich ein Kunde pro zehn Quadratmeter Ladenfläche aufhalten.
Wochenmärkte sind weiterhin zulässig, wenn die Anwesenden den Mindestabstand einhalten und mindestens eine Alltagsmaske tragen.
Dienstleistungen und Handwerk
Nicht körpernahe Dienstleistungen sind zulässig, wenn der Mindestabstand und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske eingehalten werden. Außerdem darf sich auch in diesem Bereich maximal ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten.
Körpernahe Dienstleistungen sind unter Einhaltung verschiedener Auflagen wie Rückverfolgbarkeit und einer medizinischen Maske möglich. Wenn der Kunde bei der Erbringung der körpernahen Dienstleistung die medizinische Maske ablegen muss, ist ein maximal 48-Stunden alter Negativtestnachweis von Kunde und Personal notwendig. Das Personal muss eine FFP2-Maske tragen und es muss der Mindestabstand zu den übrigen Kunden eingehalten werden.
Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen Kultureinrichtungen wie Museen, Kunstausstellungen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen können öffnen, wenn die Rückverfolgbarkeit, Mindestabstände und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske berücksichtigt werden. In Innenräumen darf sich maximal eine Person pro 20 Quadratmetern aufhalten. Führungen in Kultureinrichtungen sind mit Gruppen von bis zu zehn Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit möglich.
Kulturveranstaltungen im Freien wie Konzerte oder Aufführungen dürfen mit bis zu 500 Personen, Negativtestnachweis (maximal 48 Stunden alt), Mindestabstand und festen Sitzplätzen stattfinden. Ab 25 Personen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Kulturveranstaltungen in Innenräumen wie Theatern oder Kinos sind mit maximal 500 Zuschauern, Negativtestnachweis, besonderer Rückverfolgbarkeit mit Sitzplan, Mindestabstand, Durchlüftung und einer medizinischen Maske möglich.
Sport
Kontaktsport im Freien ist mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und Rückverfolgbarkeit möglich. Kontaktfreier Sport außen ist auf und außerhalb von Sportanlagen mit einer unbegrenzten Personenanzahl erlaubt.
Kontaktfreier Sport mit Ausnahmen des intensiven Ausdauertrainings kann in Innenanlagen sowie Fitnessstudios mit Negativtestnachweis und Mindestabstand ohne Personenbegrenzung ausgeübt werden, Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen.
Schwimm- und Spaßbäder dürfen mit Negativtestnachweis und einer Personenbegrenzung öffnen.
Sportveranstaltungen
Bei Sportveranstaltungen im Freien sind bis zu 1000 Zuschauer, höchstens aber ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität, ohne Test erlaubt. Wenn mehr als 25 Personen anwesend sind, besteht eine Maskenpflicht. In Innenräumen dürfen bis zu 500 Zuschauer mit Negativtestnachweis, festem Sitzplan und einer medizinischen Maske teilhaben.
Freizeiteinrichtungen
In Schwimm- und Spaßbädern darf sich maximal eine Person pro sieben Quadratmetern aufhalten. Außerdem ist ein Negativtestnachweis erforderlich. In Indoorspielplätzen ist zusätzlich ein Hygienekonzept erforderlich.
In Wettannahmestellen, Wettbüros, Spielhallen und Automatenspiel in Spielbanken gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und es darf sich maximal ein Kunde pro zehn Quadratmetern Ladenfläche aufhalten.
Messen und Märkte
Messen und Ausstellungen sind mit Hygienekonzept zulässig. Auf Jahrmärkten mit Personenbegrenzung und, wenn auch Volksfest-Elemente wie Karussells, Schießbuden und ähnliches vorhanden sind, wird zusätzlich ein Negativtest benötigt. Auch hier gilt, dass sich in Innenräumen maximal eine Person pro zehn Quadratmetern aufhalten darf.