Impfpflicht ab 16. März

In Hagener Gesundheits- und Pflegebereichseinrichtungen gilt ab dem 16. März eine Impfpflicht für die Beschäftigten. So steht es im Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19" . Alternativ zur Coronaschutzimpfung können die Mitarbeiter aber auch einen Nachweis über eine vollständige Genesung vorlegen. Die Nachweispflicht gilt in den folgenden Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs:

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- Krankenhäusern

- Einrichtungen für ambulantes Operieren

- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,- Dialyseeinrichtungen,

- Tageskliniken,

- Entbindungseinrichtungen

- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind

- Arztpraxen, Zahnarztpraxen

- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

- Rettungsdienste

- sozialpädiatrische Zentren

- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

- voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,

- ambulante Pflegedienste und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.


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