Verwaltungsgericht kippt auch Hagener Ausgangsbeschränkung

Es war fast zu erwarten. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat - ähnlich wie für den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein - heute auch einem Eilantrag gegen die Hagener Ausgangssperre wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben. Auch zu erwarten war, dass Hagen dagegen Beschwerde vorm Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen wird. 

Das Verwaltungsgericht sagt. Die Stadt Hagen habe nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die Ausgangsbeschränkung – bei Berücksichtigung aller zuvor getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine „erhebliche“ Gefährdung der wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens zu befürchten sei, wie es das Gesetz fordere. Es spreche stattdessen Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung, da ohnehin private Kontakte im Stadtgebiet bereits zuvor stark eingeschränkt worden seien. Die Ausgangsbeschränkung in Hagen bleibt aber vorerst bestehen - außer für den Antragssteller!

Hier die Entscheidung im Wortlaut:


Auch Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hagen erfolgreich.


Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat - nach entsprechenden Entscheidungen für den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein - heute auch einem Eilantrag gegen die durch Allgemeinverfügung der Stadt Hagen vom 12. April 2021 erlassene Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 Uhr bis 5 Uhr) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben.

Auch die Stadt Hagen habe nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die Ausgangsbeschränkung – bei Berücksichtigung aller zuvor getroffenen anderen Schutzmaßnahmen – eine „erhebliche“ Gefährdung der wirksamen Eindämmung des Infektionsgeschehens zu befürchten sei, wie es das Gesetz fordere. Es spreche stattdessen Vieles für eine nur sehr begrenzte Wirkung der Ausgangsbeschränkung, da ohnehin private Kontakte im Stadtgebiet bereits zuvor stark eingeschränkt worden seien. Der Hinweis der Stadt auf Erkenntnisse des Gesundheitsamtes, dass private Zusammenkünfte ausschlaggebend für die hohe Inzidenz seien, sei außerdem zu vage und nicht nachvollziehbar untermauert worden. Überdies komme es bei einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung allein auf den Anteil privater Kontakte zur Nachtzeit an, worüber die Allgemeinverfügung keine Aussagen treffe. Solcher habe es aber schon deshalb bedurft, weil nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zahlreiche Ausbrüche außer in Privathaushalten in Kindertageseinrichtungen und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden. 

Die Entscheidung hat Rechtswirkung zunächst nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten - also dem Antragsteller und der Stadt Hagen. Für alle übrigen Betroffenen in Hagen gilt die beanstandete Allgemeinverfügung weiter, sofern die Stadt nicht eine andere Entscheidung trifft.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Ebenfalls mit Beschlüssen vom 13. und 14. April 2021 hatte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts bereits Eilanträgen gegen durch den Märkischen Kreis und den Kreis Siegen-Wittgenstein angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkungen stattgegeben. Auf die Pressemitteilungen hierzu wird Bezug genommen (https://www.vg-arnsberg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/index.php). 

Derzeit sind bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts noch weitere Eilanträge gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein, gegen den Märkischen Kreis, und die Stadt Hagen anhängig, die alsbald entschieden werden sollen.

Az.: 6 L 303/21

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