Neue Ausgangs- und Ansammlungsregeln für Hagen

In seiner Sitzung am heutigen Nachmittag hat der Krisenstab der Stadt Hagen unabhängig von den Abstimmungen zwischen Bund und Ländern, die für heute Abend angesetzt sind, nachfolgende Regelungen für Hagen beraten, die mittels Allgemeinverfügung ab Montag, 23. März, in Kraft gesetzt werden.

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Ausgangs- und Ansammlungsregeln


Ansammlungen von mehr als zwei Personen unter freiem Himmel sind in Hagen untersagt – ausgenommen sind Personen, die sich in häuslicher Gemeinschaft befinden wie Familien oder dauerhafte Wohngemeinschaften. Das Verbot gilt ausdrücklich sowohl für den öffentlichen, als auch für den privaten Raum – beispielweise auf Campingplätzen, Kleingärten oder vergleichbaren Anlagen. Eine Ausnahme stellt die unvermeidbare Zusammenkunft bei der Erledigung von Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (z.B. Warteschlange) oder die Zusammenkunft aus zwingenden beruflichen Gründen dar.


Alle Bürgerinnen und Bürger sind dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben und das Haus nur aus triftigem Grund zu verlassen. Triftige Gründe sind der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe sowie Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfedienstleistungen für Andere, Besuch der/des Lebenspartners/in sowie Sport und Bewegung alleine oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt.


Speisegaststätten und Friseure müssen schließen


Entgegen der bisherigen Regelung, dass Speisegaststätten zwischen 6 und 15 Uhr geöffnet sein dürfen, müssen auch die Speisegaststätten schließen. Die Stadt Hagen empfiehlt allen Restaurants und Speisegaststätten, Lieferdienste einzurichten. Die HAGEN.Agentur bündelt alle Lieferangebote auf www.hagenliefert.de. Restaurants können sich hier unkompliziert eintragen.


Abholdienste sind nur zulässig, wenn das Essen nach vorheriger telefonischer Bestellung abgeholt wird, um Menschenansammlungen vor oder in den Lokalitäten zu vermeiden. Hierbei müssen feste Abholzeiten vereinbart werden, um Menschenansammlungen auszuschließen. Die Betriebe sind geschlossen zu halten und dürfen nur kurz zur Warenausgabe geöffnet werden. Auch Imbissbetriebe, in denen Speisen zum Sofort-Verzehr angeboten werden (Pommes-, Bratwurst- oder Dönerläden), müssen sich an diese Regelung für Abholdienste halten. Hiervon ausgenommen sind Drive-In-Betriebe oder Mischbetriebe (beispielsweise „Wurst-König“ oder „Nordsee“), sofern diese Produkte verkaufen, die nicht sofort verzehrfähig sind. Letztere werden als Lebensmittelbetriebe verstanden. Außerdem müssen alle Friseurbetriebe schließen.


Heimleitung darf Alten- und Pflegeheime schließen


Die Stadt Hagen weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorab verfügte Besuchsregelung von maximal einer Person pro Bewohner am Tag für Alten- und Pflegeheime eine Maximalbestimmung beschreibt. Die Heimleitung darf in eigener Verantwortung ein vollständiges Besuchsverbot aussprechen.

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